Der Gemeindeschreiber ist für Beglaubigungen zuständig und kann diese gemäss Notariatsgesetz (NotG, BR 210.300) des Kantons Graubünden vornehmen. Für eine amtliche Beglaubigung benötigen Sie einen Termin. Wir bitten Sie um telefonische Terminvereinbarung. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV, BR 210.370) des Kantons Graubünden.
Unterschrift, Handzeichen (NotG Art. 27)
Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, dass eine Unterschrift oder ein Handzeichen von der betreffenden Person in ihrer Gegenwart gesetzt oder anerkannt wird oder dass deren Echtheit für sie auf andere Weise eindeutig gegeben ist.
Diejenige Person, welche ihre Unterschrift (oder ihr Handzeichen) beglaubigen lassen will, muss persönlich erscheinen und sich mit einem der folgenden, gültigen Ausweispapiere ausweisen:
- Pass
- Identitätskarte
- Ausländerausweis
Kopie, Abschrift, Auszug (NotG Art. 28)
Mit der Beglaubigung bescheinigt die Notariatsperson, dass eine Kopie, eine Abschrift oder eine bestimmte Textstelle den Inhalt eines ihr vorgelegten Dokumentes vollständig und richtig wiedergibt.
Für die Erstellung einer beglaubigten Kopie müssen Sie das Original-Dokument vorlegen.