Dem Gesuch sind beizulegen:
- Strafregisterauszug;
- eigenhändig unterschriebene Bestätigung gemäss Art. 5 Abs. 4 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden.
Auszug Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG; BR 945.100), Art. 5 Abs. 4:
Wer ein Gesuch stellt, hat unterschriftlich zu bestätigen, von den einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.